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Satzung

der Förderer und Freunde des Berufsbildungszentrums Euskirchen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Förderer und Freunde des Berufsbildungszentrums Euskirchen e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nr. VR 9076 eingetragen.
§ 1 Nr. 2 Der Sitz des Vereins ist in 53881 Euskirchen.
§ 1 Nr. 3  Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar- gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, durch die Durchführung von Lehr- und Transferveranstaltungen, die Unterhaltung einer Schule, die Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen, die Unterhaltung von Bildungsberatungsstellen, die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, Errichtung von Naturschutzgebieten, Umwelt- und Klimaeinrichtungen.
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3 Nr. 1 Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen, Gewerbetreibende und Institutionen sein. Der Antrag zur Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen und enthält die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
§ 3 Nr. 2 Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 3 Nr. 3 Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Bewerber mitzuteilen.
§ 3 Nr. 4 Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig über die Aufnahme entscheidet.
§ 3 Nr. 5 Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Nr. 1 Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss.
§ 4 Nr. 2 Der Austritt muss schriftlich bis zum 30.09. eines Jahres erklärt werden; die Mitgliedschaft endet zum Ende des Kalenderjahres.
§ 4 Nr. 3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen Ziele oder die Satzung des Vereins verstoßen hat. Dem Auszuschließenden ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 4 Nr. 4 Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb von einem Monat nach Kenntnis von dem Ausschluss beim Vorstand einzulegen und von diesem auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Die Mitgliederversammlung entscheidet sodann über den Ausschluss endgültig.
§ 4 Nr. 5 Das ausscheidende Mitglied kann keine Ansprüche an den Verein stellen.

 

§ 5 Organe des Vereins
§ 5 Nr. 1 Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 5 Nr. 2 Vereinsämter sind unentgeltlich, notwendige Auslagen werden erstattet.

 

§ 6 Vorstand
§ 6 Nr. 1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. der/dem Vorsitzenden
b. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. der/dem Schriftführer/in
d. der/dem Schatzmeister/in
e. bis zu drei weitere Beisitzer/innen.
§ 6 Nr. 2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mindestens zwei Beisitzer anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 6 Nr. 3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
§ 6 Nr. 4 Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und sorgt für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
§ 6 Nr. 5 Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt die/den Vorsitzende/n im Verhinderungsfall.
§ 6 Nr. 6 Der/die Schriftführer/in führt in den Versammlungen des Vorstandes und der Mitglieder das Protokoll und erledigt den anfallenden Schriftverkehr.
§ 6 Nr. 7 Der/die Schatzmeister/in führt die Kassen- und Geldgeschäfte des Vereins. Er/sie hat über die Einnahmen und Ausgaben in einfacher Form Buch zu führen. Die Kasse ist mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
§ 6 Nr. 8 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
§ 6 Nr. 9 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand führt danach die Amtsgeschäfte kommissarisch bis zur Neu- oder Wiederwahl. Wiederwahl ist zulässig.
§ 6 Nr. 10 Die gerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam oder durch einen von ihnen gemeinsam mit einem der in Abs. 1, Buchstabe c) bis e) genannten Vorstandsmitglieder.
§ 6 Nr. 11 Die außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch die/den Vorsit-zende/n gemeinsam mit einem der in Abs. 1, Buchstabe  b)  bis e) genannten Vorstandsmitglieder.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstandes
§ 7 Nr. 1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
§ 7 Nr. 2 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. sich gegenüber Dritten tatkräftig für den Erhalt und die Weiterentwicklung der Einrichtung einzusetzen und in Zusammenarbeit mit dem BZE die in § 2 genannten Aufgaben zu unterstützen,
b. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
c. über den Einsatz der finanziellen Mittel des Vereins zu beraten und zu beschließen
§ 7 Nr. 3 In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8 Mitgliederversammlung
§ 8 Nr. 1 Die Mitgliederversammlungen finden statt:
a) einmal jährlich als Jahreshauptversammlung
b) wenn der Vorstand dies beschließt
c) auf Verlangen von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder.
§ 8 Nr. 2 Der Vorstand beauftragt den/die Schriftführer/in, die Mitglieder 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
§ 8 Nr. 3 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. die Stimme des/der Versammlungsleiter(s)/in. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Verlauf der Versammlung sind in einem Protokoll niederzulegen. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 8 Nr. 4 Der/die Vorsitzende leitet die Versammlung. Er/Sie hat als Versammlungsleiter/in alle Befugnisse, die zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Versammlungsablaufes erforderlich sind.
§ 8 Nr. 5 Die Mitgliederversammlung beschließt:
a) die Vereinssatzung und deren Änderungen
b) über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten
c) über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) über die Auflösung des Vereins
e) über die Entlastung des Vorstandes
f)  über die Bestellung der Kassenprüfer
g) über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) über die Festsetzung der Jahresbeiträge

 

§ 9 Beiträge und Spenden
Der Verein erhebt Beiträge gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung.
Spenden sollen unbar erhoben werden. Barspenden sollen nur von dem/der Kassierer/in eingenommen werden.

 

§ 10 Abstimmungen und Wahlen
§ 10 Nr. 1 Abstimmungen und Wahlen finden offen statt. Sie finden geheim statt, wenn dies aus der Versammlung beantragt wird.
§ 10 Nr. 2 Wahlen finden nicht unter Leitung eines Wahlkandidaten statt.
§ 10 Nr. 3 Der/Die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Schatzmeister/in sind in Einzelwahlen zu bestimmen; die Beisitzer können durch Sammelwahl bestimmt werden.

 

§ 11 Satzungsänderungen
§ 11 Nr. 1 Anträge auf Satzungsänderung haben schriftlich zu erfolgen und müssen ausgeschriebener Bestandteil der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sein.
§ 11 Nr. 2 Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der ¾- Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 12 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins, kann durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Beschließt die Mitgliederversammlung nichts anderes, sind der/die 1.Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 12 Nr. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an
an das Berufsbildungszentrum Euskirchen (BZE) das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Diese Satzung wurde am 13. Januar 2015 durch die Mitgliederversammlung verabschiedet.

 

Euskirchen, 13. Januar 2015