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Satzung

Satzung des Zweckverbandes Berufsbildungszentrum Euskirchen

Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), §§ 7, 8 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein-Westfalen (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) und des § 9 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Berufsbildungszentrum Euskirchen vom 29. November 2017, geändert durch Satzung vom 4. Januar 2021, hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 13. Mai 2024 folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes Berufsbildungszentrum beschlossen:

 

§ 1

Verbandsmitglieder

Mitglieder des Zweckverbandes sind der Kreis Euskirchen, die Industrie- und Handelskammer Aachen und die Handwerkskammer Aachen.

 

§ 2

Name und Sitz

1) Der Zweckverband führt den Namen „Berufsbildungszentrum Euskirchen“ (BZE).

2) Der Zweckverband hat seinen Sitz am Standort des Berufsbildungszentrums in Euskirchen-Euenheim.

 

§ 3

Aufgaben

1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, ein Berufsbildungszentrum zu betreiben und zu unterhalten sowie die persönlichen und sächlichen Voraussetzungen für eine den Anforderungen der Praxis entsprechenden Berufsbildungsbetrieb zu schaffen.

2) Das Berufsbildungszentrum führt berufsbildende, berufsfördernde und berufsbegleitende Maßnahmen folgender Art durch

            a)         überbetriebliche Unterweisung von Auszubildenden im Bereich der Industrie und des Handwerks,

            b)        berufsvorbereitende Maßnahmen für Jugendliche und Erwachsene,

            c)         Maßnahmen zur beruflichen Umschulung,

            d)        Maßnahmen zur beruflichen Aus- und Fortbildung,

            e)         sonstige der beruflichen Bildung dienende Maßnahmen.

 

§ 4

Stammkapital

Das Stammkapital des Zweckverbandes beträgt 825.225,10 Euro. Dieses entfällt zu je gleichen Teilen auf die Verbandsmitglieder (§1).

 

§ 5

Gemeinnützigkeit des Verbandes

1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des § 52 der Abgabenordnung vom 16. März 1976, in der jeweils geltenden Fassung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes; das gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens.

3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Die Verbandsmitglieder können sich für die Durchführung eigener Maßnahmen des Berufsbildungszentrums Euskirchen bedienen. Soweit dadurch besondere, mit den Entgelten nicht abgegoltene Kosten entstehen, ist dafür eine kostendeckende Entschädigung zu zahlen.

5) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes, das zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht benötigt wird, den Verbandsmitgliedern entsprechend dem Beteiligungsverhältnis am Stammkapital zu, die es, soweit es das Stammkapital überschreitet, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 6

Wirtschaftsführung des Verbandes

1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung.

2) Der Jahresabschluss ist gemäß der jeweils aktuellen Fassung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) aufzustellen.

 

§ 7

Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

 

§ 8

Verbandsversammlung

1) Die Verbandsversammlung besteht aus 12 Vertretern der Verbandsmitglieder, von denen 4 vom Kreis Euskirchen, 4 von der Industrie- und Handelskammer Aachen und 4 von der Handwerkskammer Aachen entsandt werden. Die Vertreter des Kreises Euskirchen werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Kreises Euskirchen gewählt. Die Vertreter der übrigen Verbandsmitglieder werden für die gleiche Zeit in die Verbandsversammlung entsandt.

2) Für jeden Vertreter in der Verbandsversammlung ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen.

3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vertreter des Kreises Euskirchen zum Vorsitzenden. In gleicher Weise wählt sie einen stellvertretenden Vorsitzenden.

4) Die Vertreter in der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Umfang und die Höhe des Verdienstausfalls richten sich nach den für den Kreistag geltenden Vorschriften der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 9

Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

1) Die Verbandsversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten des Verbandes:    

a)      Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

b)      Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers,

c)       Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 15.000,00 € übersteigen,

d)       den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen und Auftragsvergaben, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

e)       die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,

f)         die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

g)        die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Beschäftigten ab Entgeltgruppe 10 TVÖD

h)         die Bestellung und Abberufung des hauptamtlichen Verbandsvorstehers,

i)          die Bestellung und Abberufung der stellvertretenden Verbandsvorsteher,

j)          den Erlass einer Geschäftsordnung mit Vertretungsregelung für den Verbandsvorsteher sowie

k)         in allen anderen Angelegenheiten, die nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen.

 

2) Die Verbandsversammlung entscheidet ferner in den Angelegenheiten des Verbandes, bei denen ihre Entscheidung gesetzlich vorgeschrieben ist.

3) Die Aufgaben des Betriebsausschusses nach der Eigenbetriebsverordnung werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen.

4) Die Verbandsversammlung kann für die Vergabe von Bauleistungen einen Unterausschuss einsetzen, der aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder besteht. Die Mitglieder haben je einen Stellvertreter. Die Aufgaben des Unterausschusses können auf ein Projekt beschränkt werden.

 

§ 10

Sitzungen der Verbandsversammlung

1) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von 14 Kalendertagen per Post oder per E-Mail einberufen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung 15 Kalendertage vor der Sitzung zur Post gegeben oder per E-Mail versandt worden ist.

2) Aus der Einladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung hervorgehen. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden nach Benehmen mit dem Verbandsvorsteher festgesetzt.

3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, statt. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies von einem Verbandsmitglied, von mindestens 3 Vertretern in der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsteher schriftlich unter Angabe der zu beratenden Tagesordnungspunkte beantragt wird.

4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Durch die Geschäftsordnung, auf Antrag eines Vertreters in der Verbandsversammlung oder auf Vorschlag des Verbandsvorstehers kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

5) Die Verbandsversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vertreter. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erhebung einer Umlage bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Verbandsversammlung.Beschlüsse über die Änderung der Satzung, insbesondere der Beitritt und das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes müssen einstimmig gefasst werden.

6) Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsteher oder einen von ihm zu benennenden Schriftführer eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden, einem weiteren Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11

Dringlichkeitsentscheidungen

1) In Fällen äußerster Dringlichkeit von Angelegenheiten, die der Verbandsversammlung obliegen, entscheidet der Vorsitzende der Verbandsversammlung gemeinsam mit zwei Vertretern der Verbandsversammlung, wobei Vertreter aller Verbandsmitglieder beteiligt sein müssen.

2) Wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, dürfen eilbedürftige Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn sich zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Mitglieder der Verbandsversammlung geben ihre Stimmen über den betreffenden Beschlussvorschlag im Falle des Satzes 1 mit Einzelschreiben oder im Umlaufverfahren ab. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform.

 

 

§ 12

Bestellung des Verbandsvorstehers

1) Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes bestellt einen hauptamtlichen Verbandsvorsteher. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Zur Vertretung des Verbandsvorstehers können bis zu zwei hauptamtlich beschäftigte Dienstkräfte des Zweckverbandes zu stellvertretenden Verbandsvorstehern bestellt werden.

2) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Verbandes. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers.

3) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie werden von dem Verbandsvorsteher und einem stellvertretenden Verbandsvorsteher oder dem Verbandsvorsteher oder einem stellvertretenden Verbandsvorsteher und einem zu bestimmenden Mitglied der Verbandsversammlung unterzeichnet; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

 

§ 13

Personal

1) Zur Erledigung seiner Aufgaben stellt der Zweckverband Beschäftigte ein.

2) Der Verbandsvorsteher ist für die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 9 TVÖD zuständig.

 

§ 14

Deckung des Finanzbedarfs

1) Der Finanzbedarf des Zweckverbandes wird durch Entgelte, die für die Durchführung von Bildungsmaßnahmen (§ 3) erhoben werden, unter Berücksichtigung des Kostenverursachungsprinzips gedeckt.

2) Soweit die nach Abs. 1 erzielten Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs und evtl. Fehlbeträge nicht ausreichen, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, von der auf den Kreis Euskirchen zwei Drittel und auf die Industrie- und Handelskammer Aachen und Handwerkskammer Aachen jeweils ein Sechstel entfallen.

 

§ 15

Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).

 

§ 16

Auflösung des Verbande

1) Der Zweckverband kann nur aufgelöst werden, wenn alle laufenden Ausbildungsmaßnahmen abgewickelt sind.

2) Bei Umwandlung des Zweckverbandes unter Beibehaltung seiner Zielsetzung in eine andere rechtliche Einrichtung wird das gesamte Personal von der Nachfolgeinstitution übernommen.

3) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Änderung seiner Aufgaben verpflichten sich die Mitglieder im Rahmen der ihnen jeweils gegebenen verhältnismäßigen und zumutbaren Möglichkeiten und unter weitestgehender Berücksichtigung der Belange des betroffenen Personals den Beschäftigten bei sich selbst, in von ihnen allein oder gemeinsam mit anderen unterhaltenden Einrichtungen oder in der gewerblichen Wirtschaft eine neue Beschäftigung zu ermöglichen.

Die jeweils geltenden tarifrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

 

 

§ 17

Öffentliche Bekanntmachungen

1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden in den Lokalausgaben des Kreises Euskirchen der „Kölnischen Rundschau“ und des „Kölner Stadtanzeiger“ erfolgen. Soweit Gesetze, Verordnungen oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen erlassene Anordnungen eine andere Art der Veröffentlichung vorschreiben, gilt diese.

Alternativ besteht die Möglichkeit, öffentliche Bekanntmachungen auf der eigenen Homepage zu publizieren. Dann muss zusätzlich eine Hinweisbekanntmachung in den Lokalausgaben des Kreises Euskirchen der „Kölnischen Rundschau“ und des „Kölner Stadtanzeiger“ erfolgen.

 

§ 18

Sonstiges

1) Soweit nicht das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder diese Satzung besondere Vorschriften treffen, finden auf den Zweckverband die Vorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der Geschäftsordnung für den Kreistag der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung.

 

 

§ 19

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.